Satzung
- 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen,“Förderverein der Wilhelm-Maier-Schule Obereisesheim". Er wurde am 12. März 1982 gegründet und ist im Vereinsregister eingetragen. Träger der Wilhelm-Maier-Schule ist die Stadt Neckarsulm.
- Der Verein hat seinen Sitz in Neckarsulm-Obereisesheim.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Förderverein der Wilhelm-Maier-Schule Obereisesheim (e.V.) verfolgt ausschließlich ,,gemeinnützige“ Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Er ist ein Förderverein i.S. v. § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in §1 Nr. 1 genannten Körperschaft verwendet.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Wilhelm-Maier-Schule. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- 3 Beginn der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich der Schule freundschaftlich verbunden fühlt. Juristische Personen üben ihre Mitgliedschaft durch ihre gesetzlichen Vertreter aus.
- Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Ein Mitglied gilt als aufgenommen, wenn es innerhalb 4 Wochen nach seiner schriftlichen Beitrittserklärung keinen andersartigen Bescheid erhält. Eine Ablehnung muß nicht begründet sein. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung gibt es nicht.
- 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss und durch Auflösung des Vereins.
- Mit der Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegen den Verein.
- Der freiwillige Austritt kann nur schriftlich beim 1. Vorsitzenden mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Die Beitragspflicht endet zum Austrittstermin (31. Dezember). Überlassenes Vereinseigentum ist zurückzugeben.
- Der Ausschluss wird vom Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes beschlossen,
- wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge für mindestens ein Jahr im Rückstand gekommen ist.
- bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung.
- bei vereinsschädigendem Verhalten.
- Ein Ausschlussbescheid wird mit schriftlicher Mitteilung an das betreffende Mitglied wirksam. Mit diesem Zeitpunkt erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbene Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit dem jeweiligen Monatsende. Für sonstige Verpflichtungen dem Verein gegenüber bleibt das ausgeschlossene Mitglied haftbar.
- Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
- Die Mitglieder des Vereins sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
- Die Beiträge sind Jahresbeiträge, die mit Beginn des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig werden. Sie werden durch Abbuchung bzw. Rechnungsstellung erhoben. Die Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- der Ausschuss
- die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand ist ausführendes Organ des Vereins.
- Er besteht aus 4 Mitgliedern: Dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl in ihrem Amt.
- Der Vorstand leitet den Verein, führt die laufenden Geschäfte und entscheidet über Angelegenheiten des Vereins, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es vom Vorstand durch Zuwahl ersetzt. Bei Ausscheiden des ersten Vorsitzenden oder Kassiers ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen ersten Vorsitzenden oder Kassier zu wählen hat.
- Vorstand i.S. des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.
- Der Ausschuss besteht aus
- Vorstand und 2.Vorstand
- Schriftführer
- Kassier
- Beisitzern
- Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden des Vorstandes nach Bedarf oder Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses einberufen.
- Der Ausschuss entscheidet in allen finanziellen Angelegenheiten des Vereins soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Die Beisitzer haben im Ausschuss bei allen Angelegenheiten eine beratende, keine beschließende Stimme. Die Beisitzer werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Schriftführer führt die schriftlichen Arbeiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand erledigt werden. Er hat insbesondere über alle Versammlungen und Sitzungen ein Protokoll zu fertigen, das von ihm und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
- Der Kassier hat die Kassengeschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen. Er ist berechtigt, für den Verein Zahlungen entgegenzunehmen und auf Weisung des Vorstandes Ausgaben zu leisten. Der jährlichen Mitgliederversammlung ist ein Kassen- und Rechnungsbericht vorzulegen, der zuvor von den Kassenprüfern zu prüfen ist.
- Der Schulleiter der Wilhelm-Maier-Schule Obereisesheim sowie der Eltern-beiratsvorsitzende haben ohne Wahl Sitz im Ausschuss, sie besitzen eine beratende, keine beschließende Stimme.
- Der Ausschuss tritt auf Einladung des Vorstandes zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlüsse gilt einfache Stimmenmehrheit.
- 9 Die Mitgliederversammlung
- Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen.
- Die Einberufung hat mindestens drei Wochen zuvor, unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung über das örtliche Amtsblatt oder per E-Mail zu erfolgen.
- Die Tagesordnung hat zu enthalten:
- Erstattung der Geschäftsberichte des Vorstandes, des Kassiers
- Bericht der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Anträge und über die sonstigen Punkte der Tages-ordnung
- Entlastung des Vorstandes und des Kassier
- Neuwahlen
- Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht worden sein.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienen ordentlichen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes fordert. Die Einberufung hat schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefaßten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben die Kasse nach Ablauf des Geschäftsjahres zu prüfen, sowie alle Unterlagen und Belege zu kontrollieren und der Mitgliederversammlung das Ergebnis schriftlich zu berichten. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.
- Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
- Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neckarsulm, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Erziehung an der Wilhelm-Maier-Schule zu verwenden hat.
Die Vereinssatzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.